Die BH Braunau informiert!

Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Braunau hat nun eine Verordnung bezüglich der Unterlassung dieser Veranstaltungen veröffentlicht. „Innerhalb des Bezirks Braunau wird die Durchführung von Veranstaltungen, welche ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien, oder mehr als 100 Personen innerhalb geschlossener Räume zusammenkommen untersagt“, heißt es in dem Schreiben. Nach dem Epidemiegesetz 1950 wurde diese Verordnung erlassen. Das Veranstaltungsverbot gilt für alle Veranstaltungen, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen, hier betrifft die Verordnung vor allem Schulausflüge, im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden soll.

Ausnahmeregelung:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Zusammenkünfte von Politikern, der Exekutive, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa der Lebensmittelhandel, sowie die reguläre Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr. Außerdem der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Veranstaltungen zu schließen und Personen, welche an diesen teilzunehmen beabsichtigen, aus dem Veranstaltungsbereich wegzuweisen“, heißt es in dem Schreiben des Bezirkshauptmannes Gerald Kronberger.

Geld- und Freiheitsstrafe:
Bei Nichteinhaltung kann als Konsequenz eine Geldstraße in Höhe von 1.450 Euro, beziehungsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen gezogen werden. Die Verordnung ist an der Amtstafel der BH Braunau, sowie an jenen der Gemeinden im Bezirk Braunau angeschlagen. Außerdem wird sie auf der Homepage der BH Braunau veröffentlicht.
Der Erlass tritt mit 11. März um acht Uhr früh in Kraft und bleibt bis 3. April, 12 Uhr, aufrecht.

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