Erster Überblick zu den angekündigten Öffnungsschritten

In der heutigen Pressekonferenz der Regierung wurde für den 19. Mai 2021 über Öffnungsschritte informiert, hier ein erster Überblick zu den angekündigten Öffnungsschritten

 

Gastronomie:                     

Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht ·

Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein

Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren

Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene umfassen

Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden

In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen

Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt

Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden

Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.

Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2-MaskenPflicht.

Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2- Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

 

Kultur & Veranstaltungen:

Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht

Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren

Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden

Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein

Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.

Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden

An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).

Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.

Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).

Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

 

Kongresse: 

Es herrscht FFP2-Maskenpflicht

Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren

Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden

Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde

Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen

Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

 

Maßnahmen im Bereich Messen

 

Es herrscht FFP2-Maskenpflicht

Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren

Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden

Pro Besucher/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge

Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.

Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

 

 Beherbergung:

FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen

Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)

Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden

Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort

Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu Wellness Freizeiteinrichtungen

Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

 

Maßnahmen im Bereich Sportstätten: 

Indoor:

FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)

Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Sportler/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)

Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden

Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen

Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt

 

Outdoor-Sportstätten:

Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.:

Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher/innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.

 

Freizeitbetriebe: 

Es herrscht FFP2-Maskenpflicht

Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)

Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden

Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20 m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.

Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.

Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucher/innen ein leerer Sitzplatz sein muss. Die Kund/innenregistrierung ist nicht notwendig.

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

 

Handel: 

Sperrstunde spätestens 22:00 Uhr

Pro Kunde/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen

FFP2 Masken-Pflicht

 

Schule: 

Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.

In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden

In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht

In Schulen wird 3x pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt).

Berufsgruppentestung der Lehrer/innen erfolgt mit überwachtem Selbsttest in der Schule

Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt

Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich

 

Jugendarbeit: 

Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden

Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30) · Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert

 

Kontaktbeschränkungen:

Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht

Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt:

Treffen von maximal 10 Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien

Indoor sind max. 4 Erwachsene (+ Kinder) erlaubt.

Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.

In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von Max. 4 Erwachsenen (plus dazugehörige Kinder) möglich

 

Test-Gültigkeit von Zutrittstests:

Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h

Antigentest: 48h

PCR-Test: 72h

Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit

Geimpfte Personen: 1 Jahr ab 22 Tage nach der Erstimpfung

 

Hochinzidenz-Gebiete: 

Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geben.

 

Einreise/Grenzen:

Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete:

grün/gelb/orange: freie Einreise,

rot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft,

dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)

Ausnahmen für Pendler bleiben bestehen

 

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