Geringfügigkeitsgrenze, Pflegegeld, Rezeptgebühr & Co

AK informiert über neue sozialrechtliche Werte im Jahr 2020

Mit dem Jahreswechsel ändern sich wie immer viele sozialrechtliche Werte.

Von A(rbeitslosengeld) bis Z(uzahlung zur Kur)

Geringfügigkeitsgrenze

Ein wichtiger Wert ist die Geringfügigkeitsgrenze, die für das Jahr 2020 mit monatlich 460,66 Euro angesetzt ist (2019: 446,81 Euro). Wer weniger verdient, zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung und ist dann zwar unfall-, nicht aber kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. In so einem Fall kann eine freiwillige Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) empfehlenswert sein. Sie kostet 65,03 Euro pro Monat und ist bei der Gesundheitskasse zu beantragen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch in anderen Zusammenhängen relevant: So darf zum Beispiel bis zu dieser Höhe zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe sowie zu bestimmten Formen der Pension dazuverdient werden.

Beitragszahlung in die Sozialversicherung

Für die Beitragszahlung in die Sozialversicherung gibt es auch eine Obergrenze: Ab der sogenannten Höchstbeitragsgrundlage, die 2020 bei monatlich 5.370 Euro (laufendes Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen) liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten.

Anpassung des Pflegegeldes

Mit 2020 beginnt die jährliche Anpassung des Pflegegeldes. Das ist ein erster wichtiger Schritt, um die großen Herausforderungen im Bereich der Pflege etwas besser bewältigen zu können. Das Pflegegeld wird 2020 um 1,8 Prozent erhöht und beträgt dann monatlich zwischen 160,10 Euro in der Pflegestufe 1 (Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden) und 1.719,30 Euro in der Pflegestufe 7 (u.a. Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden). AK-Mitglieder, die wissen wollen, ob bei den zu pflegenden Angehörigen Anspruch besteht oder die Einstufung passt, können sich von der AK beraten lassen.

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr pro Medikament wird von 6,10 Euro auf 6,30 Euro erhöht. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr ist auf Antrag zum Beispiel für Alleinstehende mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 966,65 Euro möglich. Generell liegt die Obergrenze bei den Rezeptgebühren bei zwei Prozent des jährlichen Nettoeinkommens.

e-card

Für die e-card wird jährlich ein Service-Entgelt verrechnet. Für das Jahr 2020 beträgt es 11,95 Euro und wurde bereits mit dem November-Lohn bzw. -Gehalt 2019 einbehalten, kommenden November sind es 12,30 Euro für das Jahr 2021. Wer mehrere Arbeitgeber hat, dem wird diese Jahresgebühr mitunter mehrfach abgezogen. Doch einmal zahlen reicht. Ein Musterbrief zum Zurückholen der zu viel bezahlten Gebühr steht auf ooe.arbeiterkammer.at zur Verfügung.

Kur oder Reha

Wer auf Kur oder Reha fährt und mehr als 2.129,42 Euro brutto verdient, muss heuer pro Tag 20,94 Euro für die Verpflegung zuzahlen. Bei geringerem Einkommen reduziert sich dieser Betrag bis auf null Euro für Personen, die weniger als 966,65 Euro verdienen. Der Kostenbeitrag wird für maximal 28 Tage pro Jahr verrechnet.

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld beträgt mindestens 55 Prozent des Nettoeinkommens des (vor)letzten Arbeitsjahres, 2020 aber maximal 57,58 Euro pro Tag. Dazu kommt gegebenenfalls ein Familienzuschlag für Kinder bzw. unter Umständen für Ehepartner/-innen bzw. Lebensgefährten/-innen in Höhe von 0,97 Euro.

Weitere Werte zu anderen Leistungen (etwa Kinderbetreuungs- oder Weiterbildungsgeld) 

Sozialrechtliche Werte

Mit 01.01.2020 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt ab 01.01.2020:
(nach Alter des Kindes)
pro Monat
ab Geburt114,00 Euro
ab 3 Jahren121,90 Euro
ab 10 Jahren141,50 Euro
ab 19 Jahren165,10 Euro
Zuschlag für erheblich behindertes Kind155,90 Euro
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind,
wenn sie 
pro Monat 
für 2 Kinder gewährt wird, um7,10 Euro
für 3 Kinder gewährt wird, um17,40 Euro
für 4 Kinder gewährt wird, um26,50 Euro
für 5 Kinder gewährt wird, um32,00 Euro
für 6 Kinder gewährt wird, um35,70 Euro
für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um52,00 Euro
Ergänzt wird die Familienbeihilfe
mit dem Kinderabsetzbetrag
pro Monat
pro Kind58,40 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinder­betreuungs­geld

Für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren erhöht sich die Familienbeihilfe für den September 2020 um 100 Euro (vormals 13. Familienbeihilfe beziehungsweise Schulstartgeld).

Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz:

Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) für Geburten ab 01.03.2017

Gesamtbetrag bei …
Bezug durch 1 Elternteil12.366,20 Euro
Bezug durch beide Elternteile15.449,28 Euro

Die von den Eltern gewählte Bezugsdauer bestimmt den gebührenden Tagessatz.

Tagesbetrag
abhängig von
der gewählten Anspruchsdauer
zwischen 14,53 und 33,88 Euro

Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tage beziehen. Nehmen beide Elternteile KBG in Anspruch, erhöht sich die maximale Bezugsdauer für beide zusammen auf 456 bis 1063 Tage. 20 Prozent der Bezugsdauer sind für jeden Elternteil reserviert und nicht übertragbar. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 426 Tagen Bezugsdauer ab Geburt (davon mindestens 61 Tage für den Partner/die Partnerin vorbehalten) in der Höhe von 80 Prozent des Wochengeldes beziehungsweise erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 66 Euro täglich.

Zuverdienstgrenze 

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen beziehungsweise das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich.

Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2020 (jährlich)
individueller
Grenzbetrag
60 Prozent der Einkünfte
aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,
in welchem kein Kinderbetreuungs­geld bezogen wurde
absoluter
Grenzbetrag
·  16.200 Euro

·  6.800 Euro beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

täglich
Beihilfe6,06 Euro

Die Beihilfe gebührt nur beim pauschalen KBG-Konto! Sie kann für die Dauer von maximal 365 Tage beansprucht werden. Das Einkommen des beziehenden Elternteils darf maximal 6.800 Euro betragen, des anderen Elternteils maximal 16.200 Euro jährlich.

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig beschäftigt ist, wer …pro Monat
bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr verdient als460,66 Euro

Geringfügig Beschäftigte können sich um monatlich 65,03 Euro in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern.

Arbeitslosengeld

BetragZeitraum
Arbeitslosengeld beträgt
(Grundbetrag)
mindestens 55 Prozent
des Netto-Einkommens

des (vor)letzten Arbeitsjahres

Achtung: ab 01.07.2020 gilt ein neuen  Berechnungs-ZeitraumTagsatzFamilienzuschlag
für Angehörige0,97 Eurotäglich

Weiterbildungsgeld

Während einer Bildungskarenz bekommt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice. Dieses entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern dieses höher ist als 14,53 Euro täglich.

Selbstbehalte in der Kranken­versicherung

Heilbehelfe (ausgenommen Brillen)

10 Prozent, aber mindestens35,80 Euro

Brillen und Kontaktlinsen

10 Prozent, aber mindestens107,40 Euro

E-Card Service-Entgelt

 Service-Entgelt12,30 Euro

Das Service-Entgelt für das Jahr 2021 wird im November 2020 eingehoben.
Vom Service-Entgelt befreit sind:

  • geringfügig Beschäftigte
  • Pensionisten/-innen
  • Präsenz- und Zivildiener

Rezeptgebühr

pro Medikament6,30 Euro

Von der Rezeptgebühr befreit sind:

  • Ausgleichszulagenbezieher/-innen
  • Patienten/-innen mit anzeigepflichtiger Krankheit
  • Versicherte (auf Antrag):
mit monatlichen
Netto-Einkünften ab 01.01.2020 bis:
bei überdurchschnittlichen Ausgaben aufgrund von
Leiden und Gebrechen:
·         Alleinstehende966,65 Euro1.111,65 Euro
·         Ehepaare oder Lebensgefährten1.472,00 Euro1.692,80 Euro
·         Erhöhung pro Kind149,15 Euro149,15 Euro

Die generelle Obergrenze bei den Rezeptgebühren beträgt 2 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens.

Verpflegungskostenbeiträge

Verpflegungskostenbeitrag
im Krankenhaus
pro Tag
Versicherte
ausgenommen: Rezeptgebührenbefreite, Mindestsicherungsbezieher/-innen, Organspende, Geburt, etc.

maximal 25 Tage pro Kalenderjahr 12,48 Euro Mitversicherte Angehörige
(abhängig von der Größe des Krankenhauses (KH))

maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

große KH: 22,90 Euro

mittlere KH: 21,70 Euro

kleinere KH: 20,70 Euro

Begleitperson5,10 Euro

Hinweis: Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind seit 01.01.2017 von den Kostenbeiträgen befreit!

Verpflegungskostenbeitrag
bei Kuraufenthalt und Rehabilitation
pro Tag
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis …    966,65 Euro0,00 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.548,03 Euro8,62 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 2.129,42 Euro14,77 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über  2.129,42 Euro20,49 Euro

Der Kostenbeitrag bei Maßnahmen der Rehabilitation ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird ab Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor 1,8 Prozent erhöht.

Pflegegeld
nach Pflegegeldstufen
monatlich
Stufe 1160,10
Stufe 2295,20
Stufe 3459,90
Stufe 4689,80
Stufe 5936,90
Stufe 61.308,30
Stufe 71719,30

Sozial­versicherungs­beitrag

Die Höchstbeitragsgrundlage (bis zu diesem Betrag des Einkommens ist Sozialversicherung zu zahlen) beträgt:

monatlichtäglich
Höchstbeitragsgrundlage5.370,00 Euro179,00 Euro

Der Sozialversicherungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen (in Prozent):

Arbeitgeber/
Arbeitgeberin
Arbeitnehmer/
Arbeitnehmerin
insgesamt
Pensionsversicherung12,5510,2522,80
Krankenversicherung3,783,877,65
Arbeitslosenversicherung[1]3,003,006,00
Unfallversicherung1,200,001,20
IESG-Zuschlag0,350,000,35
Familienlastenausgleichsfonds3,900,003,90
Kommunalabgabe3,000,003,00
Wohnbauförderung0,500,501,00
AK-Umlage0,000,500,50

Grenzbeträge (= monatliche Beitragsgrundlage) zum Arbeitnehmer/-innen-Anteil am AlV-Beitrag:
bis        1.733 Euro ………………………………………..           0 Prozent
über     1.733 bis 1.891 Euro …………………………             1 Prozent
über     1.891 bis 2.049 Euro …………………………             2 Prozent
ab        2.049 Euro ………………………………………..            3 Prozent

Bei Lehrverhältnissen ab 01.01.2016 gibt es eigene Grenzbeträge.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst. Sie sind auch auf ooe.arbeiterkammer.at abrufbar.

 

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