Lockdown in OÖ endet für geimpfte und genesene am 17. Dezember.

Der seit November geltende allgemeine Lockdown hat Wirkung gezeigt. Die Corona-Zahlen sinken, der Trend geht in die richtige Richtung. Die Bundesregierung und Bundesländer haben sich daher unter Einbeziehung von Expert:innen darauf verständigt, den allgemeinen Lockdown in Österreich unter bedachten Sicherheitsmaßnahmen wieder zu beenden – aber nur für Geimpfte und Genesene.
 
Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern etc.) dürfen diese Personen ihren eigenen Wohnbereich verlassen.
 
Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.
 

Konkret gelten ab 17. Dezember folgende Regelungen:

Maskenpflicht

  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Dies gilt auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden).

Abstandspflicht

Ein verordneter Mindestabstand zu Personen aus einem fremden Haushalt besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, dass zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird.

Ausgangsbeschränkungen

Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
      • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren & Tierarztbesuche
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen

Personen mit gültigem 2-G-Nachweis

Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23 Uhr.

Reisen

  • Auslandsreisen sind für Alle möglich. Für ungeimpfte Personen stellen sie einen Ausnahmegrund der Ausgangsbeschränkung dar (psychische und physische Erholung im Freien); es sind natürlich die Einreisebestimmungen bei der Einreise ins Zielland und nach Österreich zu berücksichtigen. Die Ausreise darf jedoch nicht erfolgen, um die nationalen Bestimmungen (Lockdown Ungeimpfte) zu umgehen.

Verkehrsmittel

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maksenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
  • Betreiber von Seil und Zahnradbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen

  • Betriebsstätten des Handels sowie (körpernahe) Dienstleistungen dürfen nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten werden.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Für Kund:innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
  • Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Auch hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

Schule

Ort der beruflichen Tätigkeit

  • Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
  • Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.

Gastronomie

Generell:

  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Indoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Outdoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Gelegenheitsmärkte

Reiner Verkaufsmarkt (lediglich Verkauf von Waren, Speisen, Getränken – keine Konsumation):

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

„Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte (mit Dienstleistungen und Konsumation z.B. Weihnachtsmärkte etc.):

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen
  • Kontaktdatenerhebung
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Beherbergungsbetriebe

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Sportstätten

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allgemein zugänglichen geschlossenen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen werden.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
  • Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.

Zusammenkünfte

Generell:

  • Veranstalter:innen haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Veranstalter:innen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen

Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen

Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen

Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:

  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

 

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

 

Generell

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 2 Personen pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienst-leistungen erbracht werden

Generell:

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 1 Person pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Kinder und Jugendliche:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2,5-G-Nachweis gestattet. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Personenobergrenze: max. 25 Personen

Betreuer:innen:

  • Es gilt die 3-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • Personenobergrenze: max. 4 Personen zusätzlich zu den 25 Kindern und Jugendlichen

Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html

 

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