AK informiert über neue sozialrechtliche Werte im Jahr 2020
Mit dem Jahreswechsel ändern sich wie immer viele sozialrechtliche Werte.
Von A(rbeitslosengeld) bis Z(uzahlung zur Kur)
Geringfügigkeitsgrenze
Ein wichtiger Wert ist die Geringfügigkeitsgrenze, die für das Jahr 2020 mit monatlich 460,66 Euro angesetzt ist (2019: 446,81 Euro). Wer weniger verdient, zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung und ist dann zwar unfall-, nicht aber kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. In so einem Fall kann eine freiwillige Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) empfehlenswert sein. Sie kostet 65,03 Euro pro Monat und ist bei der Gesundheitskasse zu beantragen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch in anderen Zusammenhängen relevant: So darf zum Beispiel bis zu dieser Höhe zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe sowie zu bestimmten Formen der Pension dazuverdient werden.
Beitragszahlung in die Sozialversicherung
Für die Beitragszahlung in die Sozialversicherung gibt es auch eine Obergrenze: Ab der sogenannten Höchstbeitragsgrundlage, die 2020 bei monatlich 5.370 Euro (laufendes Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen) liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten.
Anpassung des Pflegegeldes
Mit 2020 beginnt die jährliche Anpassung des Pflegegeldes. Das ist ein erster wichtiger Schritt, um die großen Herausforderungen im Bereich der Pflege etwas besser bewältigen zu können. Das Pflegegeld wird 2020 um 1,8 Prozent erhöht und beträgt dann monatlich zwischen 160,10 Euro in der Pflegestufe 1 (Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden) und 1.719,30 Euro in der Pflegestufe 7 (u.a. Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden). AK-Mitglieder, die wissen wollen, ob bei den zu pflegenden Angehörigen Anspruch besteht oder die Einstufung passt, können sich von der AK beraten lassen.
Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr pro Medikament wird von 6,10 Euro auf 6,30 Euro erhöht. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr ist auf Antrag zum Beispiel für Alleinstehende mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 966,65 Euro möglich. Generell liegt die Obergrenze bei den Rezeptgebühren bei zwei Prozent des jährlichen Nettoeinkommens.
e-card
Für die e-card wird jährlich ein Service-Entgelt verrechnet. Für das Jahr 2020 beträgt es 11,95 Euro und wurde bereits mit dem November-Lohn bzw. -Gehalt 2019 einbehalten, kommenden November sind es 12,30 Euro für das Jahr 2021. Wer mehrere Arbeitgeber hat, dem wird diese Jahresgebühr mitunter mehrfach abgezogen. Doch einmal zahlen reicht. Ein Musterbrief zum Zurückholen der zu viel bezahlten Gebühr steht auf ooe.arbeiterkammer.at zur Verfügung.
Kur oder Reha
Wer auf Kur oder Reha fährt und mehr als 2.129,42 Euro brutto verdient, muss heuer pro Tag 20,94 Euro für die Verpflegung zuzahlen. Bei geringerem Einkommen reduziert sich dieser Betrag bis auf null Euro für Personen, die weniger als 966,65 Euro verdienen. Der Kostenbeitrag wird für maximal 28 Tage pro Jahr verrechnet.
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld beträgt mindestens 55 Prozent des Nettoeinkommens des (vor)letzten Arbeitsjahres, 2020 aber maximal 57,58 Euro pro Tag. Dazu kommt gegebenenfalls ein Familienzuschlag für Kinder bzw. unter Umständen für Ehepartner/-innen bzw. Lebensgefährten/-innen in Höhe von 0,97 Euro.
Weitere Werte zu anderen Leistungen (etwa Kinderbetreuungs- oder Weiterbildungsgeld)
Sozialrechtliche Werte
Mit 01.01.2020 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe beträgt ab 01.01.2020: (nach Alter des Kindes) | pro Monat |
ab Geburt | 114,00 Euro |
ab 3 Jahren | 121,90 Euro |
ab 10 Jahren | 141,50 Euro |
ab 19 Jahren | 165,10 Euro |
Zuschlag für erheblich behindertes Kind | 155,90 Euro |
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, wenn sie | pro Monat |
für 2 Kinder gewährt wird, um | 7,10 Euro |
für 3 Kinder gewährt wird, um | 17,40 Euro |
für 4 Kinder gewährt wird, um | 26,50 Euro |
für 5 Kinder gewährt wird, um | 32,00 Euro |
für 6 Kinder gewährt wird, um | 35,70 Euro |
für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um | 52,00 Euro |
Ergänzt wird die Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag | pro Monat |
pro Kind | 58,40 Euro |
Kinderbetreuungsgeld
Für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren erhöht sich die Familienbeihilfe für den September 2020 um 100 Euro (vormals 13. Familienbeihilfe beziehungsweise Schulstartgeld).
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz:
Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) für Geburten ab 01.03.2017
Gesamtbetrag bei … | |
Bezug durch 1 Elternteil | 12.366,20 Euro |
Bezug durch beide Elternteile | 15.449,28 Euro |
Die von den Eltern gewählte Bezugsdauer bestimmt den gebührenden Tagessatz.
Tagesbetrag | |
abhängig von der gewählten Anspruchsdauer | zwischen 14,53 und 33,88 Euro |
Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tage beziehen. Nehmen beide Elternteile KBG in Anspruch, erhöht sich die maximale Bezugsdauer für beide zusammen auf 456 bis 1063 Tage. 20 Prozent der Bezugsdauer sind für jeden Elternteil reserviert und nicht übertragbar. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 426 Tagen Bezugsdauer ab Geburt (davon mindestens 61 Tage für den Partner/die Partnerin vorbehalten) in der Höhe von 80 Prozent des Wochengeldes beziehungsweise erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 66 Euro täglich.
Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen beziehungsweise das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich.
Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2020 (jährlich) | |
individueller Grenzbetrag | 60 Prozent der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde |
absoluter Grenzbetrag | · 16.200 Euro · 6.800 Euro beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld |
Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
täglich | |
Beihilfe | 6,06 Euro |
Die Beihilfe gebührt nur beim pauschalen KBG-Konto! Sie kann für die Dauer von maximal 365 Tage beansprucht werden. Das Einkommen des beziehenden Elternteils darf maximal 6.800 Euro betragen, des anderen Elternteils maximal 16.200 Euro jährlich.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig beschäftigt ist, wer … | pro Monat |
bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr verdient als | 460,66 Euro |
Geringfügig Beschäftigte können sich um monatlich 65,03 Euro in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern.
Arbeitslosengeld
Betrag | Zeitraum | |
Arbeitslosengeld beträgt (Grundbetrag) | mindestens 55 Prozent des Netto-Einkommens |
des (vor)letzten Arbeitsjahres
Achtung: ab 01.07.2020 gilt ein neuen Berechnungs-ZeitraumTagsatzFamilienzuschlag
für Angehörige0,97 Eurotäglich
Weiterbildungsgeld
Während einer Bildungskarenz bekommt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice. Dieses entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern dieses höher ist als 14,53 Euro täglich.
Selbstbehalte in der Krankenversicherung
Heilbehelfe (ausgenommen Brillen)
10 Prozent, aber mindestens | 35,80 Euro |
Brillen und Kontaktlinsen
10 Prozent, aber mindestens | 107,40 Euro |
E-Card Service-Entgelt
Service-Entgelt | 12,30 Euro |
Das Service-Entgelt für das Jahr 2021 wird im November 2020 eingehoben.
Vom Service-Entgelt befreit sind:
- geringfügig Beschäftigte
- Pensionisten/-innen
- Präsenz- und Zivildiener
Rezeptgebühr
pro Medikament | 6,30 Euro |
Von der Rezeptgebühr befreit sind:
- Ausgleichszulagenbezieher/-innen
- Patienten/-innen mit anzeigepflichtiger Krankheit
- Versicherte (auf Antrag):
mit monatlichen Netto-Einkünften ab 01.01.2020 bis: | bei überdurchschnittlichen Ausgaben aufgrund von Leiden und Gebrechen: | |
· Alleinstehende | 966,65 Euro | 1.111,65 Euro |
· Ehepaare oder Lebensgefährten | 1.472,00 Euro | 1.692,80 Euro |
· Erhöhung pro Kind | 149,15 Euro | 149,15 Euro |
Die generelle Obergrenze bei den Rezeptgebühren beträgt 2 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens.
Verpflegungskostenbeiträge
Verpflegungskostenbeitrag im Krankenhaus | pro Tag |
Versicherte ausgenommen: Rezeptgebührenbefreite, Mindestsicherungsbezieher/-innen, Organspende, Geburt, etc. |
maximal 25 Tage pro Kalenderjahr 12,48 Euro Mitversicherte Angehörige
(abhängig von der Größe des Krankenhauses (KH))
maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
große KH: 22,90 Euro
mittlere KH: 21,70 Euro
kleinere KH: 20,70 Euro
Begleitperson5,10 Euro
Hinweis: Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind seit 01.01.2017 von den Kostenbeiträgen befreit!
Verpflegungskostenbeitrag bei Kuraufenthalt und Rehabilitation | pro Tag |
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 966,65 Euro | 0,00 Euro |
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.548,03 Euro | 8,62 Euro |
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 2.129,42 Euro | 14,77 Euro |
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über 2.129,42 Euro | 20,49 Euro |
Der Kostenbeitrag bei Maßnahmen der Rehabilitation ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr begrenzt.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird ab Jänner 2020 mit dem Anpassungsfaktor 1,8 Prozent erhöht.
Pflegegeld nach Pflegegeldstufen | monatlich |
Stufe 1 | 160,10 |
Stufe 2 | 295,20 |
Stufe 3 | 459,90 |
Stufe 4 | 689,80 |
Stufe 5 | 936,90 |
Stufe 6 | 1.308,30 |
Stufe 7 | 1719,30 |
Sozialversicherungsbeitrag
Die Höchstbeitragsgrundlage (bis zu diesem Betrag des Einkommens ist Sozialversicherung zu zahlen) beträgt:
monatlich | täglich | |
Höchstbeitragsgrundlage | 5.370,00 Euro | 179,00 Euro |
Der Sozialversicherungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen (in Prozent):
Arbeitgeber/ Arbeitgeberin | Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin | insgesamt | |
Pensionsversicherung | 12,55 | 10,25 | 22,80 |
Krankenversicherung | 3,78 | 3,87 | 7,65 |
Arbeitslosenversicherung[1] | 3,00 | 3,00 | 6,00 |
Unfallversicherung | 1,20 | 0,00 | 1,20 |
IESG-Zuschlag | 0,35 | 0,00 | 0,35 |
Familienlastenausgleichsfonds | 3,90 | 0,00 | 3,90 |
Kommunalabgabe | 3,00 | 0,00 | 3,00 |
Wohnbauförderung | 0,50 | 0,50 | 1,00 |
AK-Umlage | 0,00 | 0,50 | 0,50 |
Grenzbeträge (= monatliche Beitragsgrundlage) zum Arbeitnehmer/-innen-Anteil am AlV-Beitrag:
bis 1.733 Euro ……………………………………….. 0 Prozent
über 1.733 bis 1.891 Euro ………………………… 1 Prozent
über 1.891 bis 2.049 Euro ………………………… 2 Prozent
ab 2.049 Euro ……………………………………….. 3 Prozent
Bei Lehrverhältnissen ab 01.01.2016 gibt es eigene Grenzbeträge.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst. Sie sind auch auf ooe.arbeiterkammer.at abrufbar.