Ungerechtfertigte Abwesenheit vom Pflichtschulunterricht: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt Geldstrafen wegen Verletzung der Schulpflicht.
Bei den Bezirkshauptmannschaften (hier: Steyr-Land sowie Ried im Innkreis) langten Anzeigen von Schulen gegen Erziehungsberechtigte ein, deren Kinder ungerechtfertigt den schulischen Unterricht versäumt hätten.
Vorausgegangen war in den gegenständlichen Fällen die Anordnung des Schulbesuchs der Kinder für das Schuljahr 2022/23 durch die Bildungsdirektion Oberösterreich, zumal die Voraussetzung für einen häuslichen Unterricht – nämlich der Nachweis über eine erfolgreiche Ablegung der Externistenprüfung für das vorangegangene Schuljahr – nicht erbracht worden war.
Von den Bezirkshauptmannschaften ergingen daraufhin nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens jeweils Verwaltungsstraferkenntnisse (Geldstrafen idHv 110,- Euro bzw. 330,- Euro) mit der Begründung, dass es die betroffenen Erziehungsberechtigten unterlassen hätten, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkämen. Obwohl die Kinder zum Schulbesuch verpflichtet gewesen seien, wären diese seit Beginn des Schuljahres dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben.
Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die betroffenen Erziehungsberechtigten Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht und führten darin Themen insbesondere betreffend das Kindeswohl und Prüfungssituationen ins Treffen; weiters gaben sie an, eigene Entscheidungen über die Bildung der Schulkinder treffen zu wollen.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
Das Gesetz verpflichtet Eltern und Erziehungsberechtigte dazu, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen. Ein häuslicher Unterricht ist wegen der in der Verfassung verankerten Schulpflicht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird.
Entscheidungswesentlich war in den hier anhängigen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die Teilnahme der schulpflichtigen Kinder an einem häuslichen Unterricht durch die Schulbehörde bewilligt war. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer solchen Bewilligung bzw. Untersagung war demgegenüber Prüfungsgegenstand von Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Bei den hier zugrundeliegenden Verletzungen der Schulpflicht ist von sog. Dauerdelikten auszugehen. Durch die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes über einen längeren Zeitraum wird das Dauerdelikt mit der Erlassung der behördlichen Straferkenntnisse abgeschlossen. Für den Fall, dass nach Erlassung der erstbehördlichen Verwaltungsstraferkenntnisse das gesetzwidrige Verhaltens fortgeführt wurde oder wird (neuerliches, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Schulunterricht), bilden diese Tathandlungen den Gegenstand weiterer Verwaltungsstrafverfahren.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird in den vorliegenden Entscheidungen die besondere Bedeutung des Rechts des Kindes auf Bildung und der damit verbundene Schutz des Kindeswohls betont.
Beim Landesverwaltungsgericht sind weitere Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang anhängig.