Anklage gegen Bezirkshauptmann von Braunau beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebracht.

Die Staatsanwaltschaft Wels hat Anklage gegen den ehemaligen Bezirkshauptmann von Braunau, Dr. Georg WOJAK, beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebracht.

 

Anklage beinhaltet sechs Anklagepunke

Dem Angeklagten wird in einem Fall das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB vorgeworfen, zumal er im Jahr 2011 einem alkoholisierten Lenker den Führerschein entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes nicht für alle Klassen, sondern nur für die Klasse B entzogen habe.

Die Finanzierung der Geburtstagsfeier zum 55. Geburtstag des Angeklagten im Jahr 2016 durch eine Bank im Ausmaß von € 1.500,– wird diesem als das Vergehen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 StGB zur Last gelegt.

Ein weiterer Faktenkomplex wurde als das Vergehen der Untreue unter Ausnützung der Amtsstellung nach den §§ 153 Abs 1, 313 StGB zur Anklage gebracht. Dies betrifft in fünf Fällen die (teilweise) Bezahlung von Verwaltungsstrafen aus Verfügungsmitteln der BH bzw. des SHV Braunau sowie in einem Fall die Finanzierung von 11 Kisten Bier (Wert 165,–) anlässlich der bereits vorerwähnten Geburtstagsfeier aus Mitteln des SHV Braunau.

Zudem wurde in zwei Fällen Anklage wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB wegen der Weiterleitung von Emails mit dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen an Dritte erhoben.

Einige weitere Faktenkomplexe wurden – teilweise mit Einstellung mangels Tatnachweises mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit (§ 190 Z 2 StPO), – in einem Fall mangels Vorliegens einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 190 Z 1 StPO) sowie – im Hinblick auf den Faktenkomplex der unrechtmäßigen Benützung des Dienstkraftfahrzeuges in mehreren hundert Fällen mit einer Einstellung unter Vorbehalt späterer Verfolgung nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO erledigt, da vor dem Hintergrund der erhobenen Anklage diesbezüglich keine Auswirkungen auf die zu erwartende Strafe zu erwarten wären.

Im Hinblick auf weitere zur Anzeige gebrachte Emails wurde mangels Anfangsverdacht in Richtung Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35 c StAG abgesehen.

Die – offenbar von der Verteidigung – medial kolportierte Anzahl von 1175 „unbegründeten Anschuldigungen“ bezieht sich augenscheinlich auf den Faktenkomplex Dienstfahrten – sonst wäre diese Zahl in keiner Weise nachvollziehbar.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass dieser Faktenkomplex in rechtlich unzulässiger Weise argumentativ aufgesplittet wurde, weil er nur einen Tatvorwurf (ein Vergehen) begründet, und die diesbezügliche Einstellung aktuell nicht als unbegründet, sondern vielmehr unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung vorgenommen wurde.

Inwieweit einzelne „Anschuldigungen“ disziplinär zu ahnden wären, ist im Übrigen nicht Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens.

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