„Umfahrung Munderfing-Mattighofen“ Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt straßenrechtliche Bewilligung

 Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt straßenrechtliche Bewilligung des „Abschnitts 2 – Munderfing-Stallhofen“ des Projekts „Umfahrung Munderfing-Mattighofen“

Zur Vorgeschichte: Im Zusammenhang mit Projekten bzw. Abschnitten, jeweils betreffend das Vorhaben unter dem Überbegriff „Umfahrung Munderfing“, wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach Verfahren in verschiedenen Rechtsmaterien beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig gemacht, so etwa im Bereich der straßenrechtlichen, wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie auch betreffend Enteignungen. Vorliegendenfalls ist die straßenrechtliche Bewilligung für das Baulos „Umfahrung Mattighofen-Munderfing Abschnitt 2 – Munderfing-Stallhofen“ verfahrensgegenständlich.

Bescheid der Oö. Landesregierung

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung wurde dem eingereichten Ansuchen auf Erteilung der straßenrechtlichen Baubewilligung für das Baulos „Umfahrung Mattighofen-Munderfing Abschnitt 2 – Munderfing-Stallhofen“ nach Durchführung des behördlichen Verfahrens und unter Beiziehung mehrerer Sachverständiger aus unterschiedlichen Bereichen die Bewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Gemeinde Schalchen als auch mehrere betroffene Liegenschaftseigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht mit umfangreichen Vorbringen betreffend verschiedener Umweltauswirkungen des Projekts. Insbesondere wurde von den Beschwerdeführern auch eine allfällige Verpflichtung zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) vorgebracht, bis hin zur Frage der europarechtskonformen Umsetzung von EU-Richtlinien betreffend die Vornahme und Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Landesverwaltungsgericht in Verfahren nach dem UVP-G zur Feststellung einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Entscheidungskompetenz zukommt, weshalb das Verfahren bis zur Klärung Seite 2 von 3 dieser Frage auszusetzen war. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach zwei Rechtsgängen die Frage der UVP-Pflicht letztlich verneint hatte, konnte das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht wieder fortgesetzt werden.

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der umfassenden Verfahrensunterlagen sowie der öffentlichen Verhandlungen und unter Beiziehung der Sachverständigen aus den Gebieten Lärmschutz, Straßenbautechnik, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Medizin zum Ergebnis, dass die Beschwerden abzuweisen (- teilweise auch zurückzuweisen -) waren.

Die gegenständliche Straßenverbindung „Abschnitt 2, Munderfing-Stallhofen“, des Gesamtprojektes unter dem Oberbegriff „Umfahrung Mattighofen-Munderfing“ ist in der Form wie das verfahrensgegenständliche Einreichprojekt geplant wurde, im Sinne einer umfassenden Verkehrslösung, für sich verkehrswirksam. Ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis für die verfahrensgegenständliche Straße ist im Verfahren klar hervorgekommen. Das Projekt geht auf eine rechtswirksame Trassenverordnung zurück und wird bei ihrer Realisierung den zunehmenden Verkehr bewältigen können, welcher stark der Bevölkerungsentwicklung sowie der Entwicklung der Infrastruktur in diesem Gebiet – mit teilweisen größeren Betrieben – geschuldet ist. Dabei liegt der Motorisierungsgrad in der gesamten Gegend leicht über dem oberösterreichischen Durchschnitt.

Die vollen Wirkungen der gesamten Umfahrung in straßenverkehrlicher Hinsicht werden bei Realisierung sämtlicher Abschnitte eintreten, welche sodann insbesondere mit der vordringlich angestrebten Wirkung der Entlastung des Ortskernes von Mattighofen einhergehen werden.

Bild:Land OÖ/Doris Maps

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