„Pickerl“ Neue § 57a-Vorschriften

Das Jahr 2018 bringt für Autofahrer neue Toleranzfristen bei der §57a-Überprüfung, der sogenannten “Pickerl”-Untersuchung.

Neue $57a Vorschriften

Mit 20. Mai 2018 treten neue Toleranzfristen für bestimmte Fahrzeugkategorien in Kraft:

Für Lkw, Rettungsfahrzeuge und Taxis beginnt der Toleranzzeitraum dann drei Monate vor dem Prüfmonat, es gibt aber keine Überziehungsfrist.

Für „normale“ Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen, Traktoren bis 40 km/h liegt der Toleranzzeitraum wie bisher bei einem Monat vor und vier Monaten nach dem Prüfmonat.

Was wird überprüft?

Der Prüfumfang der §57a Begutachtung ist vom Gesetzgeber vorgegeben.

  • Bremsanlage und Lenkung
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
  • Umweltverträglichkeit
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Fenster, Spiegel, Beleuchtung
  • elektrische Systeme
  • vorgeschriebene Ausstattung

Neu für alle ist, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf. Bei Gefahr in Verzug kann die Zulassung durch die Behörde umgehend aufgehoben werden.

Ein Gedanke zu „„Pickerl“ Neue § 57a-Vorschriften

  • Die neuen Regelungen zur Pickerl-Begutachtung scheinen hauptsächlich die Auslegung der Toleranzfristen zu betreffen. Ich finde vor allem, dass bei der Pickerl-Begutachtung der Aspekt der Umweltverträglichkeit ordentlich geprüft werden sollte. Wenn ich so sehe, was für Autos teilweise auf der Straße unterwegs sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese einer Pickerl-Begutachtung hinsichtlich ihrer Umweltfreundlichkeit unterzogen wurden. Vielen Dank.

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