Schneeräum- und Streupflicht

Wer muss wann und wo schaufeln und streuen? Wer haftet im Schadensfall?

Achtung: Zu beachten ist, dass die Schneeräum- und Streupflicht (z.B. Zeitraum, Ausmaß und Art der Maßnahmen) in jeder Gemeinde durch Verordnung abweichend geregelt sein kann.

Wer muss was räumen und streuen?

Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen  müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen, sofern dieser nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist.

Darüber hinaus müssen Schneewechten und Eiszapfen entfernt werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. „Achtung Rutschgefahr“) oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung.

Wo und wann ist zu räumen und zu streuen?

Zu räumen bzw zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu betreuen. In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.

Wer soll damit geschützt werden?

Fußgänger, die die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützen, sollen geschützt werden. Diese können im Schadensfall grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, wenn dieser gegen seine Verpflichtung verstößt. Halter und Lenker von Kfz, die diese dort abstellen, werden hingegen nicht geschützt. Diese können daher im Schadensfall keinen Schadenersatz vom Anrainer verlangen. Unter Umständen sind Fahrzeugschäden allerdings vom Halter des Weges zu ersetzen (siehe dazu das Infoblatt „Haftung für Bauwerke, Wegehalterhaftung und Haftung nach dem EKHG)

Durch die zeitliche Begrenzung soll die Kontroll- und Aufsichtspflicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Das heißt aber nicht, dass damit die Haftung für Schäden, die außerhalb des Zeitrahmens – für den Räum- und Streupflicht besteht – eintreten, ausgeschlossen wäre. Der Geschädigte kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn er zB nach dem Ende der Streupflicht gestürzt ist, sofern der Unfall auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht innerhalb dieses Zeitraumes zurückzuführen ist.

Wie und in welchem Umfang muss gereinigt bzw gestreut werden?

Art und Umfang dieser Verpflichtungen richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Zumutbar ist z.B. die Bestreuung des Gehsteiges in kürzeren Abständen als einer Stunde bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens. Unzumutbar ist z.B. eine ununterbrochene Schneeräumung, selbst bei andauerndem Schneefall, oder eine Schließung der Geschäftsräumlichkeit.

Übertragung der Verpflichtungen an andere Personen

Der Eigentümer eines an einen öffentlichen Gehsteig oder Gehweg angrenzenden Grundstückes kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen.

Häufig finden sich daher in Miet- oder Pachtverträgen Klauseln, wonach der Mieter bzw Pächter räumen und streuen soll. Der Eigentümer kann seine Verpflichtungen auch an einen Hausbesorger, eine Hausverwaltung oder ein anderes Unternehmen (z.B. „Winterdienst“) übertragen.

Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes.

Quelle: WKO

 

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